Samstag, April 27, 2024

Satzung – Verein „Das Zusammenleben“ e. V.

I. Grundlagen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Das Zusammenleben“ e.V. Sitz des Vereins ist Dresdner Straße 162, 01705 Freital
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden unter der Registernummer VR 41032 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zwecke des Vereins
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (§§ 51, 52, 53 AO).
  2. Der Leitsatz vom „Das Zusammenleben“ e.V. lautet: „Integration in die deutsche Gesellschaft mit eigenem Gesicht.“
  3.  Zwecke des Vereins sind die Förderung der Altenhilfe und Jugendhilfe sowie die Förderung der internationalen Gesinnung und Toleranz auf dem Gebiet der Völkerverständigung in Bereichen Sport, Kultur und soziales Engagement für alle Altersgruppen. Sportliche und kulturelle Familien-, Kinder- oder Seniorenangebote und Projekte richten sich an Menschen mit und ohne Migrationshintergrund. Neben der Unterstützung bei der Integration und Hilfe in Notsituationen im Alltag trägt der Verein „Das Zusammenleben“ e.V. auch zur Eingliederung der Migranten in das gesellschaftliche Leben und den Arbeitsmarkt Deutschlands bei.
  4. „Das Zusammenleben“ e.V. ist politisch und konfessionell neutral, räumt allen Mitgliedern gleiche Rechte und Pflichten ein und wird ehrenamtlich geführt. Er verfolgt konsequent das Prinzip der aktiven Lebenshilfe.
  5. Sowohl aus sozialen als auch aus ethisch-moralischen Gründen wendet sich „Das Zusammenleben“ e.V. gegen jegliche Gewalt und Willkür. Der Verein sieht es als seine Aufgabe an, sich für den Erhalt und die weitere Stärkung der deutschen Sprache und Kultur unter Migranten einzusetzen.
  6. Der Verein kann zur Erfüllung von Vereinszwecken eigene Einrichtungen Um über einige Einnahmen zu verfügen und die Vereinsaktivitäten teilweise aus eigenen Mitteln finanzieren zu können, werden im „Zusammenleben“ e.V. Zweckbetriebe eingerichtet. Diese beinhalten z.B. eine soziale Küche mit preiswerten Angeboten, eine Nähstube mit günstiger Änderungsschneiderei, sowie die Seniorenhilfe durch die Niedrigschwelligen Betreuungsangebote für bedürftigen Menschen.
§ 2.1 Zweckverwirklichung

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  1. Mitgliedschaft und Mitarbeit in Netzwerken und Arbeitsgruppen
  2. Informations- und Schulungsveranstaltungen über die Vereinsarbeit und Ziele des Vereins als Beitrag zum besseren Demokratieverständnis, auch für Nichtmitglieder.
  3. Zusammenarbeit mit caritativen Vereinen, dem Landessportbund Sachsen, Migrantenorganisationen und Verbände, z.B. Dachverband sächsischer Migrantenorganisationen e.V. und DJO- Deutsche Jugend in Europa Landesverband Sachsen e.V.
  4. Zusammenarbeit mit dem sozialen Dienst der Justiz beim Landgericht Dresden sowie mit ausgewählten Rechtsanwaltskanzleien in Sachsen zu spezifischen Problemen der Migranten.
  5. Beratung und Vermittlung von Betreuungsleistungen durch die Vernetzung und Kooperation mit Krankenhäusern, Ärzten, Betreuern, Pflegediensten und Wohnungsgesellschaften.
  6. „Das Zusammenleben“ e.V. bietet allen Bürger*innen eine Betreuung und hilft ihnen die alltäglichen Probleme zu bewältigen. Eine besondere Zielgruppe sind die Menschen mit geistigen, psychischen und dementiellen Erkrankungen, sowie deren Angehörigen.Als Projektträger für die Alltagsbegleitung für Senioren und Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsleistungen bietet der Verein diesen Menschen eine professionelle Beratung, ambulante Betreuung und Unterstützung und Entlastung für pflegenden Angehörigen nach §45 SGB XI an.
  7. Der Verein fördert auch die Angebote der Jugendarbeit, in welcher Kinder und Jugendliche mitbestimmen und mitgestalten können. Solche Angebote befähigen Kinder und Jugendliche zur Selbstbestimmung und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung (§11 SGB VIII).Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit im Verein gehören:
    • Außerschulische Kinder- und Jugendbildung mit allgemeiner, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung.
    • Jugendarbeit im Sport
    • Kinder- und Jugenderholung
  8. Der Verein liegt Wert auf eine gute und kontinuierliche Zusammenarbeit mit den Eltern. Elternarbeit ist und bleibt in unserem Verein ein unverzichtbarer Bestandteil. Je mehr sich jede einzelne Familie engagiert, desto mehr kann unser Verein zum Wohl unserer Kinder und zur Stärkung der Elternkompetenz erreichen. Gelegenheit zur Eltern-Mitarbeit gibt es bei der Vorbereitung und Mitgestaltung von Festen. Für interessierte Eltern bitten wir folgende Möglichkeiten:
    • Hilfe beim Stellen von Anträgen (Schule, Kita)
    • Spezielle Angebote für Eltern, Kinder und Jugendliche
    • Durchführung von Projekten für Eltern, Kinder und Jugendliche
§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  3. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

II. Vereinsmitgliedschaft, Beitragswesen

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, welche seine Ziele anerkannt und unterstützt.

  1. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Will er dem Antrag nicht stattgeben, entscheidet hierüber die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  2. Kinder und Jugendliche können im Rahmen einer Familienmitgliedschaft oder mit Zustimmung des Erziehungsberechtigten Mitglied werden.
  3. Die Mitgliedschaft wird mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags wirksam.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Förderer des Vereins „Das Zusammenleben“ als Ehrenmitglieder auf Lebenszeit aufnehmen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
  1. Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Quartalsende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
§ 6 Ausschluss aus dem Verein

 Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied:

  1. Die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt;
  2. Die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt;
  3. Mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.

Vor der Entscheidung über den Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu geben. Der Ausschlussbeschluss durch den Vorstand ist unanfechtbar.

§ 7 Beitragsleistungen- und Pflichten
  • Die Mitglieder sind verpflichtet, die monatlichen Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag der Mitgliedsversammlung vom Vorstand beschlossen werden.
  • Die Höhe der Beiträge bestimmt der Vorstand durch Beschluss. Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
  • Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§ 8 Vergütungen für die Vereinstätigkeit, Aufwandsentschädigung

Die Organämter des Vereins werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Satzung kann hiervon Ausnahmen ausdrücklich zulassen. Bei Bedarf können die Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer Aufwandentschädigung nach § 3 Nr. 26a EstG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. (2) trifft die Mitgliederversammlung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27, Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Ausgaben für Büromaterial, Telekommunikationskosten usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar sein. Vorstands- und Vereinsmitglieder können sonstige Tätigkeiten, die keine Tätigkeiten der Organämter sind, entsprechend ihrer Qualifikation im Verein ausüben und dafür gesondert vergütet werden (z.B. Übungsleiter, Projektleiter, Betreuer der Jugendgruppen, freischaffende Dozenten u.a.). Die Vorstandmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.

III. Die Organe des Vereins

§ 9 Die Vereinsorgane

 Die Organe des Vereins sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand gemäß § 26 BGB
§ 10 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder

Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit dem Rücktritt, der Abberufung oder der Annahme der Wahl durch den neu gewählten Nachfolger im Amte.

Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein im Voraus.

Die weiblichen Mitglieder der Vereinsorgane führen ihre Amtsbezeichnung in weiblicher Form.

Abweisende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber dem Vereinsvorstand erklärt haben.

§ 11 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand, den stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder, Ehrenmitgliedern und Gästen. Die Mitgliederversammlung soll im Kalenderjahr mindestens ein Mal stattfinden. Sie ist vom Vorstand schriftlich (per Post oder per E-Mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher einzuberufen. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung verlangen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung wählt auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung einen Versammlungsleiter. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliederversammlung kann auch außerordentlich einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder es schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt. Auch vom Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlung beantragt werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist. Der Vorstand muss innerhalb von 4 Wochen eine Entscheidung treffen und einen Termin bekannt geben. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen. Die Bekanntmachung und Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie der Tagesordnung erfolgen per Post oder E-Mail. Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog.

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
  1. Änderung der Satzung
  2. Die Aufnahme neuer Vereinsmitglieder in den Fällen des §3 Nr.2 Satz 3, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
  3. Die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  4. Die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlassung des Vorstands
  5. Die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  6. Die Auflösung des Vereins
§ 12 Vorstand

 Der ordentliche Vereinsvorstand gemäß § 26 BGB besteht aus:

  1. Dem Vorsitzenden
  2. Dem Schatzmeister
  3. Dem Schriftführer

In den Vereinsvorstand können neben ordentlichen Vertretern bis zu vier Beisitzer gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden vertreten. Im Übrigen vertreten den Verein zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Die Bestellung der Vorstandsmitglieder erfolgt durch Wahl in der Mitgliederversammlung. Es sind getrennte Wahlvorgänge für jede Vorstandsfunktion durchzuführen.

Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über die Inhalte, Aktionen und Maßnahmen des Vereins. Er kann Geschäftsführung, Referenten und Arbeitskreise für bestimmte Aufgaben einsetzen und abberufen.

Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt ist. Dies gilt auch für einzelne Vorstandsmitglieder. Maßgebend ist die Eintragung des neuen Vorstands im Vereinsregister. Die Übergangszeit ist auf 3 Monaten beschränkt und kann nicht verlängert werden.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode gleich aus welchem Grund aus, so kann der Vorstand ein kommissarisches Vorstandsmitglied berufen. Diese Berufung ist auf jeden Fall auf die restliche Amtszeit der laufenden Amtsperiode des Vorstands beschränkt und wird mit der regulären Wahl bei der nächsten Mitgliederversammlung hinfällig. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • Die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Die Aufstellung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes
  • Die Aufnahme neuer Mitglieder
  • Einen Maßnahmenplan für folgenden Quartale zu erstellen
  • Kontrolle nach Planerfüllung auszuüben
 § 13 Satzungs- und Zweckänderung

Zu einem Beschluss, der eine Zweckänderung sowie eine Auflösung des Vereines beinhaltet, ist eine Mehrheit der von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder bei Mitgliederversammlung erforderlich.

Redaktionelle Änderungen der Satzung oder Änderung auf das Verlangen des Registergerichtes und anderer Behörden können vom Vorstand ohne Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Mitglieder sind darüber in Kenntnis zu setzen.

§ 14 Datenschutzrichtlinie

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder im Einzelfall eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes.

Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und Datenverwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 15 Haftungsbeschränkungen

Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31a Abs. 1 S.2 BGB nicht anzuwenden.
Werden die Personen nach Abs. (1) von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihre Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.

§ 16 Protokolle

Die Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Protokolle werden als Beschlussprotokoll geführt. Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung und können binnen einer Frist von 4 Wochen schriftlich Einwendungen gegen den Inhalt des Protokolls gegenüber dem Vorstand geltend machen. Der Vorstand entscheidet über die Rüge und teilt das Ergebnis dem Mitglied mit.

§ 17 Vereinsordnungen

Der Verein gibt es sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen. Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eintragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich der Vorstand zuständig, sofern nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
Vereinsordnungen können bei Bedarf für folgende Bereiche und Aufgabengebiete erlassen werden:

  • Geschäftsordnung für die Organe des Vereins;
  • Finanzordnung;
  • Beitragsordnung;
  • Wahlordnung;
  • Jugendordnung;
  • Ehrenordnung

Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.

§ 18 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an DJO – Deutsche Jugend in Europa Landesverband Sachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 19 Salvatorische Klausel

Sollte eine der vorgenannten Bestimmungen unwirksam sein oder werden, soll nicht die gesamte Satzung unwirksam sein, sondern es soll die unwirksame Bestimmung durch eine Bestimmung ersetzt werden, die ihren inhaltlichen und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

§ 20 Gültigkeit der Satzung

Diese Satzung wurde in der vorliegenden Form vom „Das Zusammenleben“ e.V. durch die Mitgliederverssammlung am 01.04.2021 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.

Redaktionelle Änderungen der Satzung wurden vom Vorstand am 01.11.2021 vorgenommen.

Freital, 01.11.2021